CO2-Kostenanteilsrechner
Gemäß dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) können zusätzliche Angaben zur Heizölrechnung erforderlich sein.
Für Mieter, die ihren Brennstoff eigenständig beschaffen, besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 CO2KostAufG.
Hinweis: Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2023. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Bitte tragen Sie hier die zu berechnende Litermenge ein: